§ 1 NÖ WBV 1990 Personenkreis

NÖ WBV 1990 - NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag jenen Personen bewilligt, die in Förderungsobjekten nach § 44 Abs. 3 NÖ WFG wohnen.

(2) Wer kann Antragsteller sein?

1.

der Eigentümer (Wohnungseigentümer, Miteigentümer)

-

eines Eigenheimes

-

einer Eigentumswohnung

2.

der Mieter oder Nutzungsberechtigte einer Wohnung (eines Wohnhauses) oder eines Wohnheimes zur Altersversorgung oder für behinderte oder sozial bedürftige Menschen.

(3) Die Wohnbeihilfe wird nicht bewilligt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 7,– oder weniger beträgt.

(4) Die Höhe der Wohnbeihilfe ist die Differenz zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche umgelegten anrechenbaren Aufwand und dem zumutbaren Aufwand zum Wohnen.

(5) Die angemessene Nutzfläche im Sinne des Abs. 4 beträgt:

1.

für die Haushaltsgröße von 1 Person höchstens 50 m2;

2.

für jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person: höchstens + 10 m2.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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