Gesamte Rechtsvorschrift NÖ WBV 1990

NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990

NÖ WBV 1990
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990
StF: LGBl. 8304/2-0

§ 1 NÖ WBV 1990 Personenkreis


(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag jenen Personen bewilligt, die in Förderungsobjekten nach § 44 Abs. 3 NÖ WFG wohnen.

(2) Wer kann Antragsteller sein?

1.

der Eigentümer (Wohnungseigentümer, Miteigentümer)

-

eines Eigenheimes

-

einer Eigentumswohnung

2.

der Mieter oder Nutzungsberechtigte einer Wohnung (eines Wohnhauses) oder eines Wohnheimes zur Altersversorgung oder für behinderte oder sozial bedürftige Menschen.

(3) Die Wohnbeihilfe wird nicht bewilligt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 7,– oder weniger beträgt.

(4) Die Höhe der Wohnbeihilfe ist die Differenz zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche umgelegten anrechenbaren Aufwand und dem zumutbaren Aufwand zum Wohnen.

(5) Die angemessene Nutzfläche im Sinne des Abs. 4 beträgt:

1.

für die Haushaltsgröße von 1 Person höchstens 50 m2;

2.

für jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person: höchstens + 10 m2.

§ 2 NÖ WBV 1990 Anrechenbarer Aufwand zum Wohnen


(1) Für den anrechenbaren Aufwand zum Wohnen gilt § 45 NÖ WFG.

(2) Der anrechenbare Aufwand zum Wohnen ist bei Mehrfamilienwohnhäusern und Gruppenwohnbauten, deren Errichtung gefördert worden ist, mit den nach § 1 der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBl. 8304/1, festgestellten Beträgen begrenzt.

Eine Erhöhung ist nur aufgrund des Tilgungsplanes nach § 3 Abs. 3 der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBl. 8304/1, zulässig.

(3) Bei Eigenheimen beträgt die Obergrenze für Hypothekardarlehen oder hypothekarisch sichergestellten Abstattungskrediten € 440,–/m2 angemessener Nutzfläche.

Der Berechnung dürfen nur solche Darlehen zugrunde gelegt werden, die bis zur Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung aufgenommen worden sind.

(4) Bei der Berechnung der monatlichen Rückzahlung (Tilgung und Verzinsung) des Hypothekardarlehens und des hypothekarisch sichergestellten Abstattungskredites gemäß Abs. 3 ist die tatsächliche Laufzeit, mindestens jedoch 20 Jahre, und eine Höchstverzinsung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NÖ WFG anzuwenden.

(5) Bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen hat der Antragsteller offen zu legen, zu welchen Teilen das Hypothekardarlehen oder der hypothekarisch sichergestellte Abstattungskredit für die beiden Wohnungen verwendet wurde.

(6) Die Bestimmungen für den anrechenbaren Aufwand zum Wohnen gelten sinngemäß auch für Förderungen nach § 44 Abs. 3 Z 2 NÖ WFG, ausgenommen die Obergrenzen nach Abs. 2.

(7) Wenn der Antragsteller den angegebenen Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leistet, so vermindert sich sein Anspruch auf Wohnbeihilfe in diesem Verhältnis.

§ 3 NÖ WBV 1990 Zumutbarer Aufwand zum Wohnen


(1) Als zumutbarer Aufwand zum Wohnen gilt jener Betrag, der sich aufgrund der Haushaltsgröße und dem Haushaltseinkommen aus der Tabelle in der Anlage ergibt.

(2) Der in der Tabelle gemäß Abs. 1 ausgewiesene Betrag vermindert sich bei

a)

Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind)

um 30 %

b)

Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienbeihilfe bezogen wird,

um 30 %

c)

Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 BGBl.Nr. 400/1988 aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird,

um 40 %.

§ 4 NÖ WBV 1990 Bewilligungsdauer


Die Wohnbeihilfe darf höchstens auf jeweils ein Jahr bewilligt werden.

§ 5 NÖ WBV 1990 Geringfügigkeit


Eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe erfolgt nur dann, wenn das Ausmaß der Änderung mehr als € 20,– beträgt.

§ 6 NÖ WBV 1990 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.

 

Anlage

Anl. 1 NÖ WBV 1990


Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen

Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.

 

Personen

im Haushalt

angemessene Nutzfläche

439,74

bis

479,70

479,71

bis

519,67

519,68

bis

559,64

559,65

bis

599,61

599,62

bis

639,58

639,59

bis

679,55

679,56

bis

719,52

719,53

bis

759,49

759,50

bis

799,46

799,47

bis

839,43

1

50

4,40

9,59

15,59

22,39

29,98

38,38

47,57

57,56

68,36

79,95

2

60

-

-

-

-

-

-

-

-

7,60

15,99

3

70

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

4

80

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

5

90

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

6

100

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

7

110

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

8

120

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

9

130

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

10

140

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

11

150

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

 

Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.

- kein Aufwand zum Wohnen zumutbar

 

Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen

Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.

 

Personen

im Haushalt

angemessene Nutzfläche

839,44

bis

879,40

879,41

bis

919,37

919,38

bis

959,34

959,35

bis

999,31

999,32

bis

1.039,28

1.039,29

bis

1.079,25

1.079,26

bis

1.119,22

1.119,23

bis

1.159,19

1.159,20

bis

1.199,16

1

50

92,34

105,53

119,52

134,31

149,90

166,29

183,47

201,46

220,25

2

60

25,18

35,18

45,97

57,56

69,95

83,14

97,13

111,92

127,51

3

70

8,39

17,59

27,58

38,37

49,97

62,36

75,55

89,54

104,33

4

80

-

-

9,19

19,19

29,98

41,57

53,96

67,15

81,14

5

90

-

-

-

-

9,99

20,79

32,38

44,77

57,96

6

100

-

-

-

-

-

-

10,79

22,38

34,78

7

110

-

-

-

-

-

-

-

-

11,59

8

120

-

-

-

-

-

-

-

-

-

9

130

-

-

-

-

-

-

-

-

-

10

140

-

-

-

-

-

-

-

-

-

11

150

-

-

-

-

-

-

-

-

-

 

Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.

- kein Aufwand zum Wohnen zumutbar

 

Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen

Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.

 

Personen

im Haushalt

angemessene Nutzfläche

1.199,17

bis

1.239,13

1.239,14

bis

1.279,10

1.279,11

bis

1.319,07

1.319,08

bis

1.359,04

1.359,05

bis

1.399,01

1.399,02

bis

1.438,98

1.438,99

bis

1.478,95

1.478,96

bis

1.518,92

1.518,93

bis

1.558,89

1

50

239,83

260,22

281,40

303,39

326,17

349,76

374,14

399,32

425,30

2

60

143,90

161,09

179,08

197,86

217,45

237,83

259,02

281,00

303,79

3

70

119,92

136,31

153,49

171,48

190,27

209,85

230,24

251,42

273,41

4

80

95,93

111,52

127,91

145,10

163,09

181,87

201,46

221,84

243,03

5

90

71,95

86,74

102,33

118,72

135,91

153,89

172,68

192,26

212,65

6

100

47,97

61,96

76,75

92,34

108,72

125,91

143,90

162,69

182,27

7

110

23,98

37,17

51,16

65,95

81,54

97,93

115,12

133,11

151,89

8

120

-

12,39

25,58

39,57

54,36

69,95

86,34

103,53

121,51

9

130

-

-

-

13,19

27,18

41,97

57,56

73,95

91,14

10

140

-

-

-

-

-

13,99

28,78

44,37

60,76

11

150

-

-

-

-

-

-

-

14,79 o)

30,38

 

Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.

- kein Aufwand zum Wohnen zumutbar

o) bei jeder weiteren Person setzt der zumutbare Aufwand zum Wohnen bei einem um € 79,94 höheren Haushaltseinkommen

mit 1 % ein und erhöht sich in € 39,97 Sprüngen um jeweils 1 % bis höchstens 30 % des Haushaltseinkommens.

 

Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen

Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.

 

Personen

im Haushalt

angemessene Nutzfläche

1.558,90

bis

1.598,86

1.598,87

bis

1.638,83

1.638,84

bis

1.678,80

1.678,81

bis

1.718,77

1.718,78

bis

1.758,74

1.758,75

bis

1.798,71

1.798,72

bis

1.838,68

1.838,69

bis

1.878,65

1.878,66

bis

1.918,62

1

50

452,08

479,66

*

*

*

*

*

*

*

2

60

327,37

351,75

376,93

402,91

429,70

457,28

485,65

514,83

544,81

3

70

296,19

319,77

344,16

369,34

395,32

422,10

449,68

478,06

507,24

4

80

265,01

287,80

311,38

335,76

360,94

386,93

413,71

441,29

469,67

5

90

233,84

255,82

278,60

302,19

326,57

351,75

377,73

404,51

432,09

6

100

202,66

223,84

245,83

268,61

292,19

316,58

341,76

367,74

394,52

7

110

171,48

191,86

213,05

235,03

257,82

281,40

305,78

330,96

356,95

8

120

140,30

159,89

180,27

201,46

223,44

246,23

269,81

294,19

319,37

9

130

109,12

127,91

147,50

167,88

189,07

211,05

233,83

257,42

281,80

10

140

77,95

95,93

114,72

134,30

154,69

175,88

197,86

220,64

244,23

11

150

46,77

63,95

81,94

100,73

120,31

140,70

161,88

183,87

206,65

 

Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.

* gesamter Aufwand zum Wohnen zumutbar

 

Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen

Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.

 

Personen

im Haushalt

angemessene Nutzfläche

1.918,63

bis

1.958,59

1.958,60

bis

1.998,56

1.998,57

bis

2.038,53

2.038,54

bis

2.078,50

2.078,51

bis

2.118,47

2.118,48

bis

2.158,44

2.158,45

bis

2.198,41

2.198,42

bis

2.238,38

2.238,39

bis

2.278,35

1

50

*

*

*

*

*

*

*

*

*

2

60

575,59

*

*

*

*

*

*

*

*

3

70

537,22

567,99

599,57

*

*

*

*

*

*

4

80

498,84

528,82

559,60

591,18

623,55

*

*

*

*

5

90

460,47

489,65

519,63

550,41

581,98

614,36

647,54

*

*

6

100

422,10

450,48

479,66

509,64

540,41

571,99

604,37

637,54

671,52

7

110

383,73

411,31

439,69

468,86

498,84

529,62

561,20

593,57

626,75

8

120

345,35

372,13

399,71

428,09

457,27

487,25

518,03

549,61

581,98

9

130

306,98

332,96

359,74

387,32

415,70

444,88

474,86

505,64

537,21

10

140

268,61

293,79

319,77

346,55

374,13

402,51

431,69

461,67

492,45

11

150

230,24

254,62

279,80

305,78

332,56

360,14

388,52

417,70

447,68

 

Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.

* gesamter Aufwand zum Wohnen zumutbar

 

Fortsetzung der Tabelle über den zumutbaren Aufwand zum Wohnen

Der angeführte Eurobetrag ist dem Antragsteller bei dem jeweiligen Haushaltseinkommen (§ 3 Z 4 NÖ WFG) im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße zumutbar.

 

Personen

im Haushalt

angemessene Nutzfläche

2.278,36

bis

2.318,32

2.318,33

bis

2.358,29

2.358,30

bis

2.398,26

2.398,27

bis

2.438,23

2.438,24

bis

2.478,20

2.478,21

bis

2.518,17

2.518,18

bis

2.558,14

2.558,15

bis

2.598,11

2.598,12

bis

2.638,08

2.638,09

bis

2.678,05

1

50

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

2

60

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

3

70

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

4

80

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

5

90

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

6

100

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

7

110

660,72

695,50

*

*

*

*

*

*

*

*

8

120

615,16

649,13

683,91

719,48

*

*

*

*

*

*

9

130

569,59

602,77

636,74

671,52

707,09

743,46

*

*

*

*

10

140

524,02

556,40

589,58

623,55

658,32

693,90

730,27

767,44

*

*

11

150

478,46

510,03

542,41

575,58

609,56

644,33

679,91

716,28

753,45

791,43

 

Diese Beträge vermindern sich bei dem im § 3 Abs. 2 lit.a und b angeführten Personenkreis um 30 % und bei dem in lit.c angeführten Personenkreis um 40 %.

* gesamter Aufwand zum Wohnen zumutbar

NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990 (NÖ WBV 1990) Fundstelle


NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990
StF: LGBl. 8304/2-0

Änderung

LGBl. 8304/2-1

LGBl. 8304/2-2

LGBl. 8304/2-3

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund der §§ 45, 49 und 50 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304–8, verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten