(1) Für den anrechenbaren Aufwand zum Wohnen gilt § 45 NÖ WFG.
(2) Der anrechenbare Aufwand zum Wohnen ist bei Mehrfamilienwohnhäusern und Gruppenwohnbauten, deren Errichtung gefördert worden ist, mit den nach § 1 der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBl. 8304/1, festgestellten Beträgen begrenzt.
Eine Erhöhung ist nur aufgrund des Tilgungsplanes nach § 3 Abs. 3 der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBl. 8304/1, zulässig.
(3) Bei Eigenheimen beträgt die Obergrenze für Hypothekardarlehen oder hypothekarisch sichergestellten Abstattungskrediten € 440,–/m2 angemessener Nutzfläche.
Der Berechnung dürfen nur solche Darlehen zugrunde gelegt werden, die bis zur Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung aufgenommen worden sind.
(4) Bei der Berechnung der monatlichen Rückzahlung (Tilgung und Verzinsung) des Hypothekardarlehens und des hypothekarisch sichergestellten Abstattungskredites gemäß Abs. 3 ist die tatsächliche Laufzeit, mindestens jedoch 20 Jahre, und eine Höchstverzinsung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NÖ WFG anzuwenden.
(5) Bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen hat der Antragsteller offen zu legen, zu welchen Teilen das Hypothekardarlehen oder der hypothekarisch sichergestellte Abstattungskredit für die beiden Wohnungen verwendet wurde.
(6) Die Bestimmungen für den anrechenbaren Aufwand zum Wohnen gelten sinngemäß auch für Förderungen nach § 44 Abs. 3 Z 2 NÖ WFG, ausgenommen die Obergrenzen nach Abs. 2.
(7) Wenn der Antragsteller den angegebenen Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leistet, so vermindert sich sein Anspruch auf Wohnbeihilfe in diesem Verhältnis.
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