(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
1. | Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2021), mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie Neuseeland; | |||||||||
2. | Vertriebene, denen gemäß § 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird; | |||||||||
3. | Flüchtlinge gemäß § 12 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003; | |||||||||
4. | Asylwerber gemäß § 1 Z 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003; | |||||||||
5. | Fremde mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003; | |||||||||
6. | Personen, die Prostitution ausüben (§ 2 des NÖ Prostitutionsgesetzes, LGBl. 4005–1); | |||||||||
7. | Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft. |
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung erfolgt.
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