(1) Die Reihenuntersuchungen sind von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
- | in den Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörde oder | |||||||||
- | in den Einrichtungen des Landes Niederösterreich | |||||||||
durchzuführen. |
(2) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, die sich in Erstaufnahmestellen im Sinne des Asylgesetzes 1997 befinden, ist die Untersuchung in den Erstaufnahmestellen durchzuführen (§ 24 Abs. 4 letzter Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003).
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