(1) Die Reihenuntersuchungen sind für Personen gemäß § 1 Z 6 und 7 einmal jährlich durchzuführen.
(2) Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen ist im Bedarfsfall eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
(3) Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Personen entfällt die erstmalige Reihenuntersuchung, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, vorgelegt wird.
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