Gesamte Rechtsvorschrift NÖ TR

NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

NÖ TR
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Stand der Gesetzesgebung: 04.10.2021
NÖ Tuberkulose- Reihenuntersuchungsverordnung
StF: LGBl. 9450/3-0

§ 1 NÖ TR


(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

1.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2021), mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie Neuseeland;

2.

Vertriebene, denen gemäß § 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird;

3.

Flüchtlinge gemäß § 12 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003;

4.

Asylwerber gemäß § 1 Z 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003;

5.

Fremde mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003;

6.

Personen, die Prostitution ausüben (§ 2 des NÖ Prostitutionsgesetzes, LGBl. 4005–1);

7.

Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft.

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

(3) Für die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung erfolgt.

§ 2 NÖ TR Untersuchungsstellen


(1) Die Reihenuntersuchungen sind von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

-

in den Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörde oder

-

in den Einrichtungen des Landes Niederösterreich

durchzuführen.

(2) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, die sich in Erstaufnahmestellen im Sinne des Asylgesetzes 1997 befinden, ist die Untersuchung in den Erstaufnahmestellen durchzuführen (§ 24 Abs. 4 letzter Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003).

§ 3 NÖ TR Untersuchungszeitraum


(1) Die Reihenuntersuchungen sind für Personen gemäß § 1 Z 6 und 7 einmal jährlich durchzuführen.

(2) Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen ist im Bedarfsfall eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

(3) Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Personen entfällt die erstmalige Reihenuntersuchung, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, vorgelegt wird.

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