(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
1. | Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2021), mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie Neuseeland; | |||||||||
2. | Vertriebene, denen gemäß § 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird; | |||||||||
3. | Flüchtlinge gemäß § 12 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003; | |||||||||
4. | Asylwerber gemäß § 1 Z 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003; | |||||||||
5. | Fremde mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003; | |||||||||
6. | Personen, die Prostitution ausüben (§ 2 des NÖ Prostitutionsgesetzes, LGBl. 4005–1); | |||||||||
7. | Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft. |
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung erfolgt.
(1) Die Reihenuntersuchungen sind von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
- | in den Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörde oder | |||||||||
- | in den Einrichtungen des Landes Niederösterreich | |||||||||
durchzuführen. |
(2) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 4, die sich in Erstaufnahmestellen im Sinne des Asylgesetzes 1997 befinden, ist die Untersuchung in den Erstaufnahmestellen durchzuführen (§ 24 Abs. 4 letzter Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003).
(1) Die Reihenuntersuchungen sind für Personen gemäß § 1 Z 6 und 7 einmal jährlich durchzuführen.
(2) Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen ist im Bedarfsfall eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
(3) Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Personen entfällt die erstmalige Reihenuntersuchung, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, vorgelegt wird.