§ 1 NÖ TR

NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

1.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen (§ 1 Abs. 10 § 2 Abs. 1 Z 6 und § 78 des Fremdengesetzes 1997Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 75/1997BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002BGBl. I Nr. 110/2021), mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie Neuseeland;

2.

Vertriebene, denen gemäß § 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird;

3.

Flüchtlinge gemäß § 12 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003;

4.

Asylwerber gemäß § 1 Z 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003;

5.

Fremde mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003;

6.

Personen, die Prostitution ausüben (§ 2 des NÖ Prostitutionsgesetzes, LGBl. 4005–1);

7.

Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft.

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

(3) Für die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung erfolgt.

Stand vor dem 28.09.2021

In Kraft vom 18.12.2004 bis 28.09.2021

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

1.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen (§ 1 Abs. 10 § 2 Abs. 1 Z 6 und § 78 des Fremdengesetzes 1997Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 75/1997BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002BGBl. I Nr. 110/2021), mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie Neuseeland;

2.

Vertriebene, denen gemäß § 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird;

3.

Flüchtlinge gemäß § 12 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003;

4.

Asylwerber gemäß § 1 Z 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003;

5.

Fremde mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003;

6.

Personen, die Prostitution ausüben (§ 2 des NÖ Prostitutionsgesetzes, LGBl. 4005–1);

7.

Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft.

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

(3) Für die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung erfolgt.

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