(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 zehn Jahre an ruhebezugfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 19 und 20 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer dort angeführten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der §§ 10 bis 13, | |||||||||
2. | folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | ||||||||||
b) | § 7 Abs. 3, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind. |
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 7 Abs. 5 und die Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
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