§ 14 NÖ SA 1975 § 14

NÖ SA 1975 - NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie die Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulage für die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (Kollegiumssitzungen und Vorbesprechungen) stehenden Reisen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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