§ 7 NÖ SA 1975 § 7

NÖ SA 1975 - NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Amtsführende Präsident hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr, deren Höhe sich nach den für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen der §§ 2, 3, 6, 8, 11 und 17 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, richtet. Der Vizepräsident hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr in der Höhe der Hälfte der Funktionsgebühr des Amtsführenden Präsidenten.

(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie sie einem NÖ Landesbeamten der Dienstklasse IX nach den Bestimmungen des VIII. Teiles (Landes-Reisegebührenvorschrift), DPL 1972, LGBl. 2200, gebührt.

(3) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben Anspruch auf einen Ruhebezug. Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug ist der sich nach § 3 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, ergebende Bezug. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 18, 19 Abs. 1, Abs. 2 lit.a, Abs. 5 und 6, 20, 22, 23, 23a und 25 des NÖ Bezügegesetzes sinngemäß anzuwenden. § 21 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des NÖ Bezügegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Besteht neben dem Ruhebezug Anspruch auf im § 31 lit.c bis h des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, genannte Zuwendungen und Entschädigungen, wobei in lit.c die Ausnahmen bezüglich des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung nicht gelten, so besteht der Anspruch auf Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Zuwendungen und Entschädigungen hinter dem Bezug eines Landesrates gemäß § 4 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobezüge heranzuziehen. Vorstehendes ist auf die Versorgungsbezüge der Witwen, eingetragenen Partner und Waisen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges eines Landesrates zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des unter sinngemäßer Anwendung des § 23 des NÖ Bezügegesetzes bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

(5) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Die Höhe und die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages richten sich nach den im § 9 Abs. 2 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, für Mitglieder des Landtages festgelegten Bestimmungen.

(6) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident erhalten bei Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt, wenn die Funktion durch mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Dreifache, wenn sie durch mindestens zehn Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Sechsfache, und wenn sie durch mindestens fünfzehn Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges nach § 3 des NÖ Bezügegesetzes.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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