Gesamte Rechtsvorschrift NÖ SA 1975

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975

NÖ SA 1975
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Stand der Gesetzesgebung: 29.08.2018
NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1975
StF: LGBl. 5010-0 (WV)

§ 7 NÖ SA 1975 § 7


(1) Der Amtsführende Präsident hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr, deren Höhe sich nach den für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen der §§ 2, 3, 6, 8, 11 und 17 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, richtet. Der Vizepräsident hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr in der Höhe der Hälfte der Funktionsgebühr des Amtsführenden Präsidenten.

(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie sie einem NÖ Landesbeamten der Dienstklasse IX nach den Bestimmungen des VIII. Teiles (Landes-Reisegebührenvorschrift), DPL 1972, LGBl. 2200, gebührt.

(3) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben Anspruch auf einen Ruhebezug. Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug ist der sich nach § 3 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, ergebende Bezug. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 18, 19 Abs. 1, Abs. 2 lit.a, Abs. 5 und 6, 20, 22, 23, 23a und 25 des NÖ Bezügegesetzes sinngemäß anzuwenden. § 21 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des NÖ Bezügegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Besteht neben dem Ruhebezug Anspruch auf im § 31 lit.c bis h des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, genannte Zuwendungen und Entschädigungen, wobei in lit.c die Ausnahmen bezüglich des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung nicht gelten, so besteht der Anspruch auf Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Zuwendungen und Entschädigungen hinter dem Bezug eines Landesrates gemäß § 4 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobezüge heranzuziehen. Vorstehendes ist auf die Versorgungsbezüge der Witwen, eingetragenen Partner und Waisen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges eines Landesrates zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des unter sinngemäßer Anwendung des § 23 des NÖ Bezügegesetzes bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

(5) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Die Höhe und die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages richten sich nach den im § 9 Abs. 2 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, für Mitglieder des Landtages festgelegten Bestimmungen.

(6) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident erhalten bei Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt, wenn die Funktion durch mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Dreifache, wenn sie durch mindestens zehn Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Sechsfache, und wenn sie durch mindestens fünfzehn Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges nach § 3 des NÖ Bezügegesetzes.

§ 14 NÖ SA 1975 § 14


Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie die Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulage für die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (Kollegiumssitzungen und Vorbesprechungen) stehenden Reisen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.

§ 17 NÖ SA 1975 § 17


(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 zehn Jahre an ruhebezugfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 19 und 20 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer dort angeführten Person.

(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der §§ 10 bis 13,

2.

folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes:

a)

§ 7 Abs. 5,

b)

§ 7 Abs. 3, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind.

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 7 Abs. 5 und die Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

§ 18 NÖ SA 1975 § 18


Auf Personen, die erst nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer im § 7 Abs. 1 angeführten Funktion betraut werden, ist anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden.

NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975 (NÖ SA 1975) Fundstelle


NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1975
StF: LGBl. 5010-0 (WV)

Änderung

LGBl. 5010-1

LGBl. 5010-2

LGBl. 5010-3

LGBl. 5010-4

LGBl. 5010-5

LGBl. 5010-6

LGBl. 5010-7

LGBl. 5010-8

LGBl. 5010-9

LGBl. 5010-10

LGBl. 5010-11

LGBl. 5010-12

LGBl. 5010-13

LGBl. 5010-14

LGBl. Nr. 47/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2018 in Ausführung des Bildungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 beschlossen:

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