(1) Verfahren zur Erstellung oder Abänderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen, die gemäß § 21 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, bereits zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufgelegt wurden, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. 8000/77–1, außer Kraft.
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