Gesamte Rechtsvorschrift NÖ RU

Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

NÖ RU
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Stand der Gesetzesgebung: 11.11.2021
Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland
StF: LGBl. 8000/85-0

§ 1 NÖ RU Geltungsbereich


Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Verwaltungsbezirke Baden, Bruck an der Leitha und Mödling sowie für die Gerichtsbezirke Purkersdorf und Schwechat.

§ 2 NÖ RU Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen.

2.

Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete: Zonen mit grundwasserführenden Schichten, die für die derzeitige und künftige Wasserversorgung von besonderer Bedeutung sind.

3.

Landwirtschaftliche Vorrangzonen: Zusammenhängende Flächen, die eine besondere natürliche Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung aufweisen oder für das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft von Bedeutung sind.

4.

Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 17 nichts anderes ergibt.

5.

Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung.

6.

Siedlungsgrenzen: Dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.

§ 3 NÖ RU Zielsetzungen


-

Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche.

-

Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.

-

Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope.

-

Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung relevanten Grundwasserkörper.

Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.

§ 4 NÖ RU Maßnahmen für den Naturraum


(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in den Anlagen 3 bis 17, darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

(2) In den in den Anlagen 3 bis 17 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.

(3) In den in den Anlagen 3 bis 17 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

§ 5 NÖ RU


(1) (entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020)

(2) In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

§ 6 NÖ RU Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung


Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 19 in Form der Trocken- oder Nassbaggerung zulässig.

In den Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 17 und 19 sowie in den Anlagen 3 bis 17 und 20 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

§ 7 NÖ RU Übergangs- und Schlußbestimmung


(1) Verfahren zur Erstellung oder Abänderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen, die gemäß § 21 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, bereits zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufgelegt wurden, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. 8000/77–1, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ RU


Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

Übersicht

Blatt 40 Stockerau SÜD

Blatt 57 Neulengbach NORD

Blatt 58 Baden NORD

Blatt 59 Wien NORD

Blatt 60 Bruck an der Leitha NORD

Blatt 61 Hainburg an der Donau NORD

Blatt 57 Neulengbach SÜD

Blatt 58 Baden SÜD

Blatt 59 Wien SÜD

Blatt 60 Bruck an der Leitha SÜD

Blatt 61 Hainburg an der Donau SÜD

Blatt 75 Puchberg am Schneeberg NORD

Blatt 76 Wiener Neustadt NORD

Blatt 77 Eisenstadt NORD

Blatt 78 Rust NORD

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2 NÖ RU


Legende für die Anlagen 3 - 17

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3 NÖ RU


Blatt 40 Stockerau SÜD

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

 

Anl. 4 NÖ RU


Blatt 57 Neulengbach NORD

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

 

Anl. 5 NÖ RU


Blatt 58 Baden NORD

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 6 NÖ RU


Blatt 59 Wien NORD

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 7 NÖ RU


Blatt 60 Bruck an der Leitha NORD

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 8 NÖ RU


Blatt 61 Hainburg an der Donau NORD

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 9 NÖ RU


Blatt 57 Neulengbach SÜD

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 10 NÖ RU


Blatt 58 Baden SÜD

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 11 NÖ RU


Blatt 59 Wien SÜD

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 12 NÖ RU


Blatt 60 Bruck an der Leitha SÜD

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 13 NÖ RU


Blatt 61 Hainburg an der Donau SÜD

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 14 NÖ RU


Blatt 75 Puchberg am Schneeberg NORD

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 15 NÖ RU


Blatt 76 Wiener Neustadt NORD

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 16 NÖ RU


Blatt 77 Eisenstadt NORD

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 17 NÖ RU


Blatt 78 Rust NORD

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 18 NÖ RU


Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Südliches Wiener Umland

(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 19 NÖ RU


Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies

(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 20 NÖ RU


Eignungszonen und Standorte für die Gewinnung Mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies)

(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)

Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland (NÖ RU) Fundstelle


Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland
StF: LGBl. 8000/85-0

Änderung

LGBl. 8000/85-1

LGBl. 8000/85-2

LGBl. 8000/85-3

LGBl. Nr. 67/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 21. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, verordnet:

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