Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Verwaltungsbezirke Baden, Bruck an der Leitha und Mödling sowie für die Gerichtsbezirke Purkersdorf und Schwechat.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. | Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. | |||||||||
2. | Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete: Zonen mit grundwasserführenden Schichten, die für die derzeitige und künftige Wasserversorgung von besonderer Bedeutung sind. | |||||||||
3. | Landwirtschaftliche Vorrangzonen: Zusammenhängende Flächen, die eine besondere natürliche Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung aufweisen oder für das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft von Bedeutung sind. | |||||||||
4. | Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 17 nichts anderes ergibt. | |||||||||
5. | Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung. | |||||||||
6. | Siedlungsgrenzen: Dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten. |
- | Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche. | |||||||||
- | Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten. | |||||||||
- | Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope. | |||||||||
- | Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung relevanten Grundwasserkörper. | |||||||||
Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft. |
(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in den Anlagen 3 bis 17, darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
(2) In den in den Anlagen 3 bis 17 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 17 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
(1) (entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020)
(2) In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 19 in Form der Trocken- oder Nassbaggerung zulässig.
In den Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 17 und 19 sowie in den Anlagen 3 bis 17 und 20 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. |
(1) Verfahren zur Erstellung oder Abänderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen, die gemäß § 21 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, bereits zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufgelegt wurden, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. 8000/77–1, außer Kraft.
Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland
Übersicht
Blatt 40 Stockerau SÜD
Blatt 57 Neulengbach NORD
Blatt 58 Baden NORD
Blatt 59 Wien NORD
Blatt 60 Bruck an der Leitha NORD
Blatt 61 Hainburg an der Donau NORD
Blatt 57 Neulengbach SÜD
Blatt 58 Baden SÜD
Blatt 59 Wien SÜD
Blatt 60 Bruck an der Leitha SÜD
Blatt 61 Hainburg an der Donau SÜD
Blatt 75 Puchberg am Schneeberg NORD
Blatt 76 Wiener Neustadt NORD
Blatt 77 Eisenstadt NORD
Blatt 78 Rust NORD
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Südliches Wiener Umland
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)
Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)
Eignungszonen und Standorte für die Gewinnung Mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies)
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)
Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland
StF: LGBl. 8000/85-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, verordnet: