§ 7 NÖ RU (weggefallen)

Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerfahren zur Erstellung oder Abänderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen, die gemäß § 21 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, bereits zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufgelegt wurden, werden durch diese Verordnung nicht berührt.Verfahren zur Erstellung oder Abänderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8000, bereits zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufgelegt wurden, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. 8000/77–1, außer Kraft.
§ 7 NÖ RU seit 28.01.2025 weggefallen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsVerfahren zur Erstellung oder Abänderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen, die gemäß § 21 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, bereits zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufgelegt wurden, werden durch diese Verordnung nicht berührt.Verfahren zur Erstellung oder Abänderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8000, bereits zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufgelegt wurden, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. 8000/77–1, außer Kraft.
§ 7 NÖ RU seit 28.01.2025 weggefallen.

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