§ 6 NÖ RU Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung

NÖ RU - Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 19 in Form der Trocken- oder Nassbaggerung zulässig.

In den Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 17 und 19 sowie in den Anlagen 3 bis 17 und 20 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

In Kraft seit 25.07.2015 bis 31.12.9999
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