Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 19 in Form der Trocken- oder Nassbaggerung zulässig.
In den Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 17 und 19 sowie in den Anlagen 3 bis 17 und 20 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. |
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