§ 6 NÖ RU Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung

Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2015 bis 31.12.9999

Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 219 in Form der Trocken- oder NaßbaggerungNassbaggerung zulässig.

In den Eignungszonen gemäß Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 und 2 und in den19 sowie in den Anlagen 13 bis 17 und 320 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Stand vor dem 24.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.07.2015

Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 219 in Form der Trocken- oder NaßbaggerungNassbaggerung zulässig.

In den Eignungszonen gemäß Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 und 2 und in den19 sowie in den Anlagen 13 bis 17 und 320 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

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