§ 6 NÖ RU (weggefallen)

Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 19 in Form der Trocken- oder Nassbaggerung zulässig§ 6 NÖ RU seit 28.01.2025 weggefallen.

In den Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 17 und 19 sowie in den Anlagen 3 bis 17 und 20 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 25.07.2015 bis 28.01.2025
Der Abbau ist nach Maßgabe der Anlage 19 in Form der Trocken- oder Nassbaggerung zulässig§ 6 NÖ RU seit 28.01.2025 weggefallen.

In den Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 17 und 19 sowie in den Anlagen 3 bis 17 und 20 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten