Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 sowie in den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
In Kraft seit 06.07.2021 bis 31.12.9999
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