§ 5 NÖ RRNN

NÖ RRNN - Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

In den in den Anlagen 3 bis 19 dargestellten regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

In Kraft seit 06.07.2021 bis 31.12.9999
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