Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsIn den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in den Anlagen 3 bis 19, darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
(2)Absatz 2In den in den Anlagen 3 bis 19 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 123/2006 nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.In den in den Anlagen 3 bis 19 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006, nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.
(3)Absatz 3In den in den Anlagen 3 bis 19 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
In Kraft seit 06.07.2021 bis 31.12.9999
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