Gesamte Rechtsvorschrift NÖ RRNN

Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen

NÖ RRNN
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Stand der Gesetzesgebung: 11.11.2021
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen
StF: LGBl. 8000/75-0

§ 1 NÖ RRNN Geltungsbereich


Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt sowie die Verwaltungsbezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen.

§ 2 NÖ RRNN


Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung von Sand und Kies eignen.

2.

Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete: Zonen mit grundwasserführenden Schichten, die für die derzeitige und künftige Wasserversorgung von besonderer Bedeutung sind.

3.

Landwirtschaftliche Vorrangzonen: Zusammenhängende Flächen, die eine besondere natürliche Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung aufweisen oder für das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft von Bedeutung sind.

4.

Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 19 nichts anderes ergibt.

5.

Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung.

6.

Siedlungsgrenzen: Dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.

§ 3 NÖ RRNN Zielsetzungen


-

Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche.

-

Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.

-

Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope.

-

Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung relevanten Grundwasserkörper.

-

Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.

§ 4 NÖ RRNN


(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in den Anlagen 3 bis 19, darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

(2) In den in den Anlagen 3 bis 19 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 123/2006 nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.

(3) In den in den Anlagen 3 bis 19 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

§ 5 NÖ RRNN


In den in den Anlagen 3 bis 19 dargestellten regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

§ 6 NÖ RRNN


In den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 sowie in den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

§ 7 NÖ RRNN Schlussbestimmung


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm für die Planungsregion Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75–0, außer Kraft.

 

Anlage

Anl. 5 NÖ RRNN


Blatt 76 – Wiener Neustadt NORD

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 6 NÖ RRNN


Blatt 77 Eisenstadt NORD

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7 NÖ RRNN


Blatt 74 Hohenberg SÜD

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 8 NÖ RRNN


Blatt 75 Puchberg am Schneeberg SÜD

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 9 NÖ RRNN


Blatt 76 Wiener Neustadt SÜD

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 10 NÖ RRNN


Blatt 77 Eisenstadt SÜD

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 11 NÖ RRNN


Blatt 104 Mürzzuschlag NORD

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 12 NÖ RRNN


Blatt 105 Neunkirchen NORD

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 13 NÖ RRNN


Blatt 106 Aspang – Markt NORD

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 14 NÖ RRNN


Blatt 107 Mattersdburg NORD

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 15 NÖ RRNN


Blatt 105 Neunkirchen SÜD

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 16 NÖ RRNN


Blatt 106 Aspang Markt SÜD

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 17 NÖ RRNN


Blatt 107 Mattersburg SÜD

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 18 NÖ RRNN


Blatt 136 Hartberg NORD

(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 19 NÖ RRNN


Blatt 137 Oberwart NORD

(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 20 NÖ RRNN


Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen

(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 21 NÖ RRNN


Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies im Regionalen Raumordnungsprorgramm Wiener Neustadt-Neunkirchen

(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 22 NÖ RRNN


Liste der Standorte für die Gewinnung Mineralischer Rohstoffe (Mit Ausnahme von Sand und Kies) im Regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen

(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 1 NÖ RRNN


Übersicht

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2 NÖ RRNN


Legende für die Anlagen 3 – 19

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3 NÖ RRNN


Blatt 74 – Hohenberg NORD

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 4 NÖ RRNN


Blatt 75 – Puchberg am Schneeberg NORD

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

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