§ 6 NÖ RRNN (weggefallen)

Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2025 bis 31.12.9999
In den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 sowie in den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern§ 6 NÖ RRNN seit 10.11.2025 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2025

In Kraft vom 06.07.2021 bis 10.11.2025
In den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 sowie in den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern§ 6 NÖ RRNN seit 10.11.2025 weggefallen.

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