§ 5 NÖ RRNN

Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2021 bis 31.12.9999

(1) (entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020)

(2) In den in den Anlagen 3 bis 19 dargestellten regionalen Grünzonen, die in Anlage 1 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

Stand vor dem 05.07.2021

In Kraft vom 01.03.2021 bis 05.07.2021

(1) (entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020)

(2) In den in den Anlagen 3 bis 19 dargestellten regionalen Grünzonen, die in Anlage 1 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

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