§ 4 NÖ RP 2016 EG (NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken), Schluss- und Übergangsbestimmung - JUSLINE Österreich
§ 4 NÖ RP 2016 EG Schluss- und Übergangsbestimmung
NÖ RP 2016 EG - NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
In Kraft seit 15.06.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 NÖ RP 2016 EG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ RP 2016 EG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 NÖ RP 2016 EG