(1) Ziele dieser Verordnung sind die Wahrung der ökologischen Funktion und der Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken im Geltungsbereich (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Beurteilung von wasserrechtlich relevanten Vorhaben mit Auswirkungen auf die im Geltungsbereich (§ 2) angeführten Gewässerstrecken.
Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 bis 4 genannten Gewässerstrecken.
(1) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 1 aufgelisteten Gewässerstrecken:
Bei erstmaliger Errichtung einer Wasserkraftanlage ist die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959 ausgeschlossen, wenn das Vorhaben eine Verschlechterung des Gesamtzustandes zumindest eines betroffenen Oberflächenwasserkörpers bewirkt, der ganz oder zu einem Teil in einer in Anlage 1 aufgelisteten Gewässerstrecke liegt. Für die Beurteilung einer Verschlechterung der Gesamtzustandsklasse eines betroffenen Wasserkörpers sind die biologischen Qualitätskomponenten des Anhanges C des WRG 1959 heranzuziehen. |
(2) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecken:
Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Vorhaben ist auch | ||||||||||
- | bei allen Änderungen von Wasserkraftanlagen sowie | |||||||||
- | bei erstmaliger Errichtung und bei Änderungen von Wasserentnahmen, die nicht der Trinkwassernutzung dienen, | |||||||||
die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959 ausgeschlossen, wenn das Vorhaben eine Verschlechterung des Gesamtzustandes zumindest eines betroffenen Oberflächenwasserkörpers bewirkt, der ganz oder zu einem Teil in einer in Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecke liegt. Für die Beurteilung einer Verschlechterung gilt Abs. 1 letzter Satz. |
(3) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 3 aufgelisteten Gewässerstrecken:
1. | Die erstmalige Errichtung von Wasserkraftanlagen ist ausgeschlossen. | |||||||||
2. | Zusätzlich ist für die in Abs. 2 genannten Vorhaben (Änderungen von Wasserkraftanlagen sowie erstmalige Errichtung und Änderungen von Wasserentnahmen, die nicht der Trinkwassernutzung dienen) die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959 ausgeschlossen, wenn das Vorhaben eine Verschlechterung des Gesamtzustandes zumindest eines betroffenen Oberflächenwasserkörpers bewirkt, der ganz oder zu einem Teil in einer in Anlage 3 aufgelisteten Gewässerstrecke liegt. Für die Beurteilung einer Verschlechterung gilt Abs. 1 letzter Satz. |
(4) Von dem im Abs. 3 Z 1 genannten Ausschluss sind die erstmalige Errichtung von Strombojen in der Donau und von Speicherkraftwerken, die mit Donauwasser betrieben werden, ausgenommen. Für die erstmalige Errichtung und für Änderungen von derartigen Anlagen gelten die Vorgaben der Abs. 1, 2 und 3 Z 2 (keine Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959).
(5) Für sämtliche in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben (erstmalige Errichtung und Änderungen von Wasserkraftanlagen sowie Wasserentnahmen, die nicht der Trinkwassernutzung dienen) ist in den in Anlage 4 aufgelisteten Gewässerstrecken eine wesentliche Verschlechterung der fischereilichen Nutzung untersagt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken
StF: LGBl. Nr. 42/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 31. Mai 2016 aufgrund des § 55g Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014, verordnet: