§ 3 NÖ RP 2016 EG Vorgaben

NÖ RP 2016 EG - NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 1 aufgelisteten Gewässerstrecken:

Bei erstmaliger Errichtung einer Wasserkraftanlage ist die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959 ausgeschlossen, wenn das Vorhaben eine Verschlechterung des Gesamtzustandes zumindest eines betroffenen Oberflächenwasserkörpers bewirkt, der ganz oder zu einem Teil in einer in Anlage 1 aufgelisteten Gewässerstrecke liegt. Für die Beurteilung einer Verschlechterung der Gesamtzustandsklasse eines betroffenen Wasserkörpers sind die biologischen Qualitätskomponenten des Anhanges C des WRG 1959 heranzuziehen.

(2) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecken:

Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Vorhaben ist auch

-

bei allen Änderungen von Wasserkraftanlagen sowie

-

bei erstmaliger Errichtung und bei Änderungen von Wasserentnahmen, die nicht der Trinkwassernutzung dienen,

die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959 ausgeschlossen, wenn das Vorhaben eine Verschlechterung des Gesamtzustandes zumindest eines betroffenen Oberflächenwasserkörpers bewirkt, der ganz oder zu einem Teil in einer in Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecke liegt. Für die Beurteilung einer Verschlechterung gilt Abs. 1 letzter Satz.

(3) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 3 aufgelisteten Gewässerstrecken:

1.

Die erstmalige Errichtung von Wasserkraftanlagen ist ausgeschlossen.

2.

Zusätzlich ist für die in Abs. 2 genannten Vorhaben (Änderungen von Wasserkraftanlagen sowie erstmalige Errichtung und Änderungen von Wasserentnahmen, die nicht der Trinkwassernutzung dienen) die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959 ausgeschlossen, wenn das Vorhaben eine Verschlechterung des Gesamtzustandes zumindest eines betroffenen Oberflächenwasserkörpers bewirkt, der ganz oder zu einem Teil in einer in Anlage 3 aufgelisteten Gewässerstrecke liegt. Für die Beurteilung einer Verschlechterung gilt Abs. 1 letzter Satz.

(4) Von dem im Abs. 3 Z 1 genannten Ausschluss sind die erstmalige Errichtung von Strombojen in der Donau und von Speicherkraftwerken, die mit Donauwasser betrieben werden, ausgenommen. Für die erstmalige Errichtung und für Änderungen von derartigen Anlagen gelten die Vorgaben der Abs. 1, 2 und 3 Z 2 (keine Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959).

(5) Für sämtliche in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben (erstmalige Errichtung und Änderungen von Wasserkraftanlagen sowie Wasserentnahmen, die nicht der Trinkwassernutzung dienen) ist in den in Anlage 4 aufgelisteten Gewässerstrecken eine wesentliche Verschlechterung der fischereilichen Nutzung untersagt.

In Kraft seit 15.06.2016 bis 31.12.9999
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