§ 1 NÖ RP 2016 EG Ziel und Zweck

NÖ RP 2016 EG - NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ziele dieser Verordnung sind die Wahrung der ökologischen Funktion und der Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken im Geltungsbereich (§ 2).

(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Beurteilung von wasserrechtlich relevanten Vorhaben mit Auswirkungen auf die im Geltungsbereich (§ 2) angeführten Gewässerstrecken.

In Kraft seit 15.06.2016 bis 31.12.9999
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