Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, LGBl. 8000, außer Kraft.wenn er
1. | die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet, | |||||||||
2. | die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und | |||||||||
3. | den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht. |
(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
1. | den Umlegungsplan zu genehmigen und | |||||||||
2. | über | |||||||||
- | die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen, | |||||||||
- | die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46), | |||||||||
- | die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen, | |||||||||
- | die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und | |||||||||
- | allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung | |||||||||
zu entscheiden und | ||||||||||
3. | den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen. | |||||||||
Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, LGBl. 8000, außer Kraft.wenn er
1. | die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet, | |||||||||
2. | die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und | |||||||||
3. | den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht. |
(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
1. | den Umlegungsplan zu genehmigen und | |||||||||
2. | über | |||||||||
- | die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen, | |||||||||
- | die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46), | |||||||||
- | die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen, | |||||||||
- | die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und | |||||||||
- | allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung | |||||||||
zu entscheiden und | ||||||||||
3. | den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen. | |||||||||
Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung. |