§ 3 NÖ MSV Leistungsausmaß, Neubemessung

NÖ MSV - NÖ Mindeststandardverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Geldleistungen nach §§ 1 und 2 sind 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach § 2 verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres.

(2) Die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie der Betrag nach § 2 sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach § 1 ebenfalls jährlich neu bemessen.

In Kraft seit 11.01.2019 bis 31.12.9999
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