§ 1 NÖ MSV

NÖ MSV - NÖ Mindeststandardverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1.

Alleinstehende oder Alleinerziehende:

              ………………………………………………………………………….   688,01 Euro;

2.

volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

je Person

516,01 Euro;

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:

344,01 Euro;

                            

3.

minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

158,24 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1.

Alleinstehende oder Alleinerziehende:

              ………………………………………………………………...……………… bis zu 229,34 Euro;

2.

volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

je Person

bis zu 172,00 Euro;

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:

bis zu 114,67 Euro;

                            

3.

minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

bis zu 52,75 Euro;

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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