(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
1. | Alleinstehende oder Alleinerziehende: | |||||||||
…………………………………………………………………………. 688,01 Euro; | ||||||||||
2. | volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: | |||||||||
a) | je Person | 516,01 Euro; | ||||||||
b) | ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: | 344,01 Euro; |
| |||||||
3. | minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: | 158,24 Euro; |
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. | Alleinstehende oder Alleinerziehende: | |||||||||
………………………………………………………………...……………… bis zu 229,34 Euro; | ||||||||||
2. | volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: | |||||||||
a) | je Person | bis zu 172,00 Euro; | ||||||||
b) | ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: | bis zu 114,67 Euro; |
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3. | minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: | bis zu 52,75 Euro; |
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
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