(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
1. | Alleinstehende oder Alleinerziehende: | |||||||||
…………………………………………………………………………. 688,01 Euro; | ||||||||||
2. | volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: | |||||||||
a) | je Person | 516,01 Euro; | ||||||||
b) | ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: | 344,01 Euro; |
| |||||||
3. | minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: | 158,24 Euro; |
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. | Alleinstehende oder Alleinerziehende: | |||||||||
………………………………………………………………...……………… bis zu 229,34 Euro; | ||||||||||
2. | volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: | |||||||||
a) | je Person | bis zu 172,00 Euro; | ||||||||
b) | ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: | bis zu 114,67 Euro; |
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3. | minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: | bis zu 52,75 Euro; |
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
Der monatliche Geldbetrag für hilfsbedürftige, in stationären Einrichtungen untergebrachte Menschen wird mit einem Betrag in Höhe von 73,72 Euro festgesetzt.
(1) Die Geldleistungen nach §§ 1 und 2 sind 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach § 2 verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres.
(2) Die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie der Betrag nach § 2 sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach § 1 ebenfalls jährlich neu bemessen.
Alleinstehende, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach §§ 10 Abs. 1 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), LGBl. 9205, haben, erhalten zusätzlich zum Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z 1 eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe:
1. | von 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 | |||||||||
20 Euro monatlich, | ||||||||||
2. | von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 | |||||||||
10 Euro monatlich. |
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) §§ 1, 1a, 2 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2019 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2019 aufgrund des § 50 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019; in Verbindung mit § 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, verordnet: