(1) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten Ausmaß der Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.
(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt
1. | unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem anderen Elternteil, | |||||||||
2. | im Anschluss an einen Karenzurlaub oder | |||||||||
3. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils. |
(3) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 ihrem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils bekannt zu geben.
(4) Im übrigen ist § 15f anzuwenden.
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