(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Mutter muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 15 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub des Vater anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem in § 15 Abs. 3 bzw. § 15b Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt die Mutter Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Beträgt jedoch der im Anschluss an das gesetzliche Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 angetretene Karenzurlaub des Vaters weniger als drei Monate, hat die Mutter Beginn und Dauer ihres Karenzurlaubes spätestens zum Ende des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 4 Abs. 1 zu melden. Werden diese Fristen versäumt, kann ein Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 9 und 13 beginnt im Falle des Abs. 3 mit der Bekanntgabe.
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 9 und 13 endet vier Wochen
1. | nach dem Ende des jeweiligen Karenzurlaubsteiles, | |||||||||
2. | nach dem Ende des zweiten Karenzurlaubsteiles, sofern die Mutter die Inanspruchnahme des zweiten Teiles bis zum Ende der Frist des § 4 Abs. 1 bekannt gegeben hat. |
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