(1) Eine Bedienstete, die ein Kind, welches das 18. Lebensmonat noch nicht vollendet hat,
1. | an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder | |||||||||
2. | in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter), |
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.
(2) Die §§ 15 bis 15b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Der Karenzurlaub nach den §§ 15 und 15a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils; | |||||||||
2. | nimmt die Adoptiv- oder Pflegemutter ihren Karenzurlaub unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; |
(3) Nimmt die Bedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat sie Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Dieser Karenzurlaub kann entweder einmal mit dem anderen Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil geteilt (§ 15a) oder es können drei Monate dieses Karenzurlaubes aufgeschoben (§ 15b) werden. § 15b Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht. Im Übrigen ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die §§ 9, 10, 11 und 13 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Karenzurlaube nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 9 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.
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