(1) Drei Monate des Karenzurlaubes können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 15 oder 15a spätestens
1. | mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, | |||||||||
2. | mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der Vater aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, | |||||||||
geendet hat. |
(2) Der aufgeschobene Karenzurlaub darf über den Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes hinaus verbraucht werden, wenn der Schuleintritt des Kindes zu einem späteren Zeitpunkt als drei Monate vor dem Ablauf des siebenten Lebensjahres erfolgt und der aufgeschobene Karenzurlaub spätestens mit dem Tag des Schuleintritts angetreten wird.
(3) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
(4) Die Bedienstete hat dem Dienstgeber
1. | die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes | |||||||||
2. | den Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt | |||||||||
bekannt zu geben. Werden diese Fristen versäumt, kann aufgeschobener Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. |
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