Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten Ausmaß der Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.
(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt
1. | unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem | |||||||||
2. | im Anschluss an einen Karenzurlaub oder | |||||||||
3. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des |
(3) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 ihrem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils bekannt zu geben.
(4) Im übrigen ist § 15f anzuwenden.
(1) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten Ausmaß der Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.
(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt
1. | unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem | |||||||||
2. | im Anschluss an einen Karenzurlaub oder | |||||||||
3. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des |
(3) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 ihrem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vatersanderen Elternteils bekannt zu geben.
(4) Im übrigen ist § 15f anzuwenden.