§ 54 NÖ LSG Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und Versuchsbetrieben

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des Lehr- und Versuchsbetriebes oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in der Werkstätte sowie im Lehr- und Versuchsbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen. Die Lehr- und Versuchsbetriebe sind nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, sofern die Aufgabenstellung nach § 2 Abs. 2 lit.d und § 2 Abs. 3 lit.d dem nicht entgegensteht.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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