Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 NÖ LPVW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ LPVW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 NÖ LPVW