§ 10 NÖ LPVW Prüfung der Wahlvorschläge

NÖ LPVW - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

a)

nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;

b)

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;

c)

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zur Gänze zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder gänzliche Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß eine Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(5) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr jener Dienststelle angehört, bei der er sich am Tage der Wahlausschreibung befunden hat oder nach Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen wurde, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muß spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage beim Dienststellenwahlausschuß einlangen und bedarf in diesem Falle nicht der Unterfertigung aller Bediensteten, die den Wahlvorschlag seinerzeit unterfertigt haben.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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