Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus drei, 301 bis 1000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Bediensteten aus sieben Mitgliedern.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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