(1) Jede für die Wahl des Dienststellen-(Zentral-)ausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellen-(Zentral-)ausschuß wählbar sein.
(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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