§ 29 NÖ LPVG Datenschutz

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Sie kann auf begründetes Verlangen und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen von Bediensteten die zur Vertretung von Bediensteteninteressen notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Sie kann auf begründetes Verlangen und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen von Bediensteten die zur Vertretung von Bediensteteninteressen notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln.

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