(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 76c und 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973 erfolgen.
Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf: | ||||||||||
1. | die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13; | |||||||||
2. | Bedeutung und Höhe der Auslösewerte, Expositionsgrenzwerte und Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren jeweiligen Bezug zur Gefährdung; | |||||||||
3. | die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen; | |||||||||
4. | das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen; | |||||||||
5. | die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck; | |||||||||
6. | sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition; | |||||||||
7. | die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung. |
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 76d NÖ Landarbeitsordnung 1973 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. | die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren; | |||||||||
2. | die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13; | |||||||||
3. | die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen. |
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