§ 2 NÖ LFW LV-VO Begriffsbestimmungen

NÖ LFW LV-VO - Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung sind

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Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B der VOLV);

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Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;

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Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule; der Abschnitt “Ganzkörper-Vibrationen” des Anhangs B der VOLV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: “dass für sitzende, stehende oder liegende Dienstnehmer die Vektorsumme heranzuziehen ist:”

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Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A der VOLV);

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gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

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störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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