(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:
1. | für Lärm: Luftschallminderung (z. B. durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (z. B. durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung); | |||||||||
2. | für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren aufgrund von Vibrationen verringern (z. B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern). |
(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
1. | Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind; | |||||||||
2. | sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Dienstnehmer; | |||||||||
3. | Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. |
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