(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Abs. 2 Z . 1 bis Z 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen.
(2) Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis Z 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
1. | LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden; | |||||||||
2. | LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden; | |||||||||
3. | LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind. |
(3) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 2 Z 1 bis Z 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.
0 Kommentare zu § 5 NÖ LFW LV-VO