(1) Die Exposition der Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen in Abs. 4 angeführten Auslösewerte überschreiten.
(2) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Auslösewerte betragen:
1. | Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2; | |||||||||
2. | Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2; | |||||||||
3. | Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa). |
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