(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. | dass Gesundheitsuntersuchungen, die vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit notwendig sind, nicht auf Kosten des Dienstnehmers durchgeführt werden, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, | |||||||||
2. | ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, | |||||||||
3. | über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und | |||||||||
4. | dass die ermächtigten Ärzte dem Dienstnehmer die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben. |
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder gemäß § 6 Abs. 4 bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
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