(1) Der Dienstgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 92 Abs. 1 der NÖ LAO unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 NÖ LFW DOK-VO entsprechend anzupassen.
(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 7 Z 3 und 4 NÖ LAO auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
(3) Der untersuchende Arzt muss den Dienstgeber nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem untersuchenden Arzt ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.
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