§ 9 NÖ LFW GÜ-VO Information der Dienstnehmer

Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1.

dass Gesundheitsuntersuchungen, die vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit notwendig sind, nicht auf Kosten des Dienstnehmers durchgeführt werden, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2.

ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und

3.

über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen. und

4.

dass die ermächtigten Ärzte dem Dienstnehmer die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 2 und 4bis 5 oder gemäß § 6 Abs. 4 bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Stand vor dem 23.01.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.01.2017

(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1.

dass Gesundheitsuntersuchungen, die vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit notwendig sind, nicht auf Kosten des Dienstnehmers durchgeführt werden, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2.

ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und

3.

über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen. und

4.

dass die ermächtigten Ärzte dem Dienstnehmer die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 2 und 4bis 5 oder gemäß § 6 Abs. 4 bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

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